Allgemeine Geschäftsbedingungen des IKET Institut für Kälte-, Klima- und Energietechnik GmbH, Essen Niederlassung München
1. Allgemeines
1.1 Nach erfolgtem Hinweis auf die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des IKET,
nachfolgend IKET genannt, mit deren Geltung der Vertragspartner des IKET einverstanden ist, haben
die Vertragsparteien unter Einbeziehung dieser AGB den umseitigen Vertrag geschlossen.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen einschließlich
Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnlichem sowie für im Rahmen der
Vertragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige vertragliche Nebenpflichten.
1.3 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen anderer werden auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn das IKET ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht und werden insbesondere nicht
stillschweigend anerkannt.
2. Angebote, Entgelte
2.1 Bis zum endgültigen Vertragsabschluß sind die Angebote des IKET, insbesondere hinsichtlich
Ausführung, Preise und Fristen freibleibend und nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als
"verbindlich" bezeichnet werden.
2.2 Es werden die im Angebot genannten Stundensätze für die Arbeitszeiten, oder Festpreise
berechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. Leistungen ohne Festpreis oder über den Festpreis
hinaus gehende Aufragserweiterungen werden ebenfalls nach den jeweiligen Stundensätzen abgerechnet.
3. Leistungsumfang
3.1 Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende
Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
IKET oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Vertragspartners des IKET
maßgebend.
3.2 Das IKET haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige Erklärungen seiner
Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese Erklärung durch das IKET schriftlich als
verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist das IKET nicht für die Prüfung oder Richtigkeit der
seinen Prüfungen und Gutachten zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheits-
programme verantwortlich.
4. Leistungsfristen / - Termine
Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeits
umfanges aufgrund der Mitteilungen des Vertragspartners des IKET. Sie sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden und beginnen erst dann zu
laufen, wenn der Vertragspartner des IKET alle von ihm zuvor zu bewirkenden Mitwirkungs-
handlungen (s. Ziff. 5) erbracht hat.
5. Mitwirkung
5.1 Der Vertragspartner des IKET gewährleistet, daß alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen
seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für das IKET kostenlos erbracht
werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheits-
bestimmungen (VDE, DIN etc.) und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
5.2 Der Vertragspartner des IKET trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, daß Arbeiten
infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungs-
handlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Das IKET ist auch bei Vereinbarung
eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
6. Gewährleistung
6.1 Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich dem IKET angezeigt werden.
6.2 Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangel-
haften Leistungen verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt
die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
6.3 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
7. Haftung
7.1 Die Haftung des IKET ist für alle Schäden eines Auftrages zusammen auf den Höchstbetrag von
1 Millionen € (Eine Millionen Euro) pauschal für Personen- und/oder Sachschäden begrenzt, es sei
denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
7.2 Gegenüber Vollkaufleuten ist außerdem jede Haftung des IKET der Art und dem Umfang nach
auf solche Schäden beschränkt, die bei Vertragsabschluß für sie vorhersehbar waren.
7.3 Höhere Haftungssummen können auf Wunsch des Vertragspartners durch einen gesonderten
schriftlichen Vertrag mit dem IKET vereinbart und versichert werden.
7.4 Das IKET haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, es sei denn, der Schaden
wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
7.5 Soweit das IKET neben anderen als Gesamtschuldner haftet, haftet es stets nur subsidiär an
letzter Stelle.
7.6 Die Haftungsbeschränkungen zugunsten des IKET wirken in gleicher Weise auch zugunsten
ihrer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils
gültige Mehrwertsteuer erhoben.
8.2 Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.
8.3 Ist ein Festpreis schriftlich vereinbart, so kann das IKET entsprechend dem geleisteten Teil der
geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
8.4 Das IKET kann jeden in sich abgeschlossenen Teil des Auftrages als Teilleistung zur Abnahme
vorlegen.
8.5 Der Vertragspartner des IKET ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Vertrags-
partner des IKET seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier
Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
8.6 Beanstandungen der Rechnungen des IKET sind innerhalb einer Abschlußfrist von 21
Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet dem IKET mitzuteilen.
8.7 Gegen Forderungen des IKET kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Forderungen aufgerechnet werden.
8.8 Kommt der Vertragspartner des IKET in Zahlungsverzug, so schuldet er dem IKET vorbehaltlich
der Geltendmachung weiteren Schadens pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 0,5 % des
Rechnungsbetrages pro Woche bis max. 30 % des Rechungsbetrages. Der Schadenersatz ist
niedriger anzusetzen, wenn er die Höhe des zu erwartenden Schadens überschreiten oder
anzugleichen, wenn das IKET eine höhere Belastung oder der Vertragspartner des IKET eine
geringere Belastung nachweist.
9. Urheberrechte /Veröffentlichungen
9.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den vom IKET erstellten Gutachten, Prüfungs-
ergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. verbleiben beim IKET.
9.2 Der Vertragspartner des IKET darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüf-
ergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. nur für den Zweck verwenden, für den sie
vereinbarungsgemäß erstellt sind.
9.3 Die Weitergabe der durch das IKET erstellten Berichte, Gutachten, Prüfergebnisse,
Berechnungen, Darstellungen etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung in gekürzter Form
ist unzulässig, es sei denn, die Vertragspartner haben über eine auszugsweise Weitergabe,
Darstellung oder Veröffentlichung eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
10. Abtretung
Die Vertragsparteien können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des anderen ganz oder teilweise abtreten.
11. Sonstiges
11.1 Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliegen, ist der
Gerichtsstand der Sitz des IKET in München.
11.2 Erfüllungsort ist der Realisierungsort des Projektes (z. B. Baustelle), soweit dort Leistungen zu
erbringen sind, im übrigen der Sitz des IKET.
11.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Vertragsänderungen und Ergänzungen, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Auftragsbedingungen nicht
rechtswirksam sein, so berührt er nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und Bedingungsteile.
Die nicht rechtswirksame (Teil-) Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst
nahekommende, gesetzlich zulässige (Teil-) Bestimmung zu ersetzen
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